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SMSG · Sozialministeriumservicegesetz

§ 7 SMSGÜberleitung der Bediensteten

En vigueurTexte officiel

(1) Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Hinsichtlich des Dienstortes tritt dadurch bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung keine Änderung ein.

(2) Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 , sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.