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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

§ 2 Abkommen über die Förderung und den Schu

Förderung und Schutz von Investitionen

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Jede Vertragspartei schützt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden und beeinträchtigt nicht durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation derartiger Investitionen.