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Abkommen zur Förderung und zum Schutz vo · Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

§ 2 Abkommen zur Förderung und zum Schutz vo

Förderung und Zulassung von Investitionen

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Ausweitung, Änderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.