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Durchführung der Alpenkonvention von 199 · Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)

§ 7 Durchführung der Alpenkonvention von 199Qualitätsförderung

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien leiten eine Politik ein, die ständig und konsequent auf ein qualitativ hochwertiges Tourismusangebot im gesamten Alpenraum abzielt, wobei insbesondere den ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist.

(2) Sie fördern den Erfahrungsaustausch und die Durchführung gemeinsamer Aktionsprogramme mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung, insbesondere in folgenden Bereichen:

a) Anpassung von Anlagen und Einrichtungen an Landschaft und Natur,

b) Städteplanung, Architektur (Neubauten und Dorferneuerung),

c) Beherbergungseinrichtungen und touristische Dienstleistungsangebote,

d) Diversifizierung des touristischen Angebots innerhalb des Alpenraums durch die Aufwertung der kulturellen Aktivitäten in den jeweiligen Gebieten.