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Beförderung gefährlicher Güter durch den · Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

§ 4 Beförderung gefährlicher Güter durch denVollzugsmaßnahmen

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Beide Seiten werden an die zuständigen Stellen herantreten, damit von diesen sichergestellt wird, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung jeweils für die Fahrt aus ihrem Staatsgebiet in das der anderen Vertragspartei

1. die Verständigungspflicht gemäß Artikel 3 Abs. 4 dieser Vereinbarung rasch und einfach erfüllt werden kann,

2. Begleitfahrzeuge gemäß Artikel 3 dieser Vereinbarung zur Verfügung stehen und

3. vor den Mautstellen Schilder zur Information der Lenker über die in den Artikeln 2 und 3 dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen aufgestellt werden.