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Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowa · Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

§ 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowa

Aufgaben der Verbindungsstellen

En vigueurTexte officiel

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können die Verbindungsstellen miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Die Verbindungsstellen haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.