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Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowa · Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

§ 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowa

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

En vigueurTexte officiel

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nach Artikel 6 Absatz 1 nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.