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Übereinkommen über die biologische Vielf · Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

§ 4 Übereinkommen über die biologische VielfGELTUNGSBEREICH

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Dieses Protokoll findet Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung, die Durchfuhr, die Handhabung und die Verwendung aller lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.