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Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übe · Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

§ 2 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übe

Rechtspersönlichkeit

En vigueurTexte officiel

Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995 , außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).

Die Republik Österreich anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Ständigen Sekretariates. Es hat insbesondere die Fähigkeit:

a) Verträge abzuschließen;

b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und

d) andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendig oder nützlich sind.