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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

§ 2 Abkommen über die Förderung und den Schu

Förderung und Zulassung von Investitionen

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.