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SEG · SE-Gesetz

§ 40a SEGGeschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen

3. Abschnitt Monistisches System

En vigueurTexte officiel

In einer börsenotierten Gesellschaft ist § 95a AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abs. 4 für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 5 ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.