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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

§ 13 Abkommen über die Förderung und den Schu

KONSULTATIONEN

En vigueurTexte officiel

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.