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Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage X

§ 2 Abkommen über deutsche Auslandsschulden ARTIKEL 2

En vigueurTexte officiel

Für die ständigen Mitglieder der Kommission gelten hinsichtlich der Amtszeit, der Wiederernennung, der Ernennung von Nachfolgern und Stellvertretern, der weiteren Ausübung der Amtspflichten nach der Niederlegung des Amts oder Ablauf der Amtszeit sowie der Amtsenthebung die gleichen Bestimmungen, wie sie in Artikel 2 der Satzung des Schiedsgerichtshofes (Anlage IX des Abkommens) für ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes enthalten sind.