§ 21 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestArtikel 21 – Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden
Kapitel III Kapitel römisch drei Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes
(1) Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 151 880 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 151 880 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass
a) dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder
b) dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.
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- In Kraft seit 2024-12-28