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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 49 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 49

En vigueurTexte officiel

Die in Artikel 47 Absatz 1 a dieses Protokolls vorgesehenen Signalvorrichtungen für das Herannahen der Züge müssen in unmittelbarer Nähe der Gleise und, wenn ein Zeichen (Signal) in der Form des Andreaskreuzes aufgestellt ist, wenn möglich, auf demselben Ständer wie dieses Zeichen (Signal) angebracht werden. Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ein Versagen der Signalanlage auszuschließen, wenn sie selbsttätig ist, und um sicherzustellen, daß sie im Falle Nichtfunktionierens oder mangelhaften Funktionierens nicht zu Mißdeutungen Anlaß gibt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1964-10-22