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TSchKV · Tierschutz-Kontrollverordnung

§ 2 TSchKVKontrolle von Tierhaltungen

En vigueurTexte officiel

(1) Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.

(2) Bei einer Nachkontrolle gemäß Abs. 1 ist § 7 nicht anzuwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-10-08