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Abkommen zwischen der Slowakei und Öster · Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

§ 8 Abkommen zwischen der Slowakei und ÖsterNachkontrolle

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Auf Verlangen der Ursprungspartei oder der betroffenen Partei wird festgelegt, ob eine Nachkontrolle durchgeführt wird und wenn ja, in welchem Ausmaß. Dabei ist auf mögliche negative grenzüberschreitende Umweltauswirkungen, die Gegenstand der grenzüberschreitenden UVP waren, Bedacht zu nehmen. Es ist nach Artikel 7 der Espoo-Konvention vorzugehen.