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VerGV · Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 6 VerGVZugriffsberechtigung

En vigueurTexte officiel

Der gemäß § 5 benannte Zuständige hat in seinem Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZVR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-05-25