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ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005

§ 39 ABO 2005Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsräume

3. Abschnitt Filialapotheken

En vigueurTexte officiel

(1) Die Filialapotheke muss deutlich als Apotheke gekennzeichnet sein. Ein Hinweis auf die Stammapotheke ist ersichtlich zu machen.

(2) Die Betriebszeiten der Filialapotheke sind am Eingang oder in unmittelbarer Nähe des Einganges bekannt zu machen. Zu Sperrzeiten der Filialapotheke ist ein Hinweis auf die Stammapotheke, in deren Sperrzeit ein Hinweis auf die nächsten dienstbereiten Apotheken bekannt zu machen.