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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

§ 39 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen

En vigueurTexte officiel

(1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden.

(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Staat diese Informationen für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.