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Übereinkommen über die Rechtshilfe in St · Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll

§ 7 Übereinkommen über die Rechtshilfe in St

Bankgeheimnis

En vigueurTexte officiel

Artikel 7

Das Bankgeheimnis darf von einem Mitgliedstaat nicht als Begründung für die Abhlehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats herangezogen werden.