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Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung · Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

§ 32 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung

ARTIKEL 32

En vigueurTexte officiel

Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41 , veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010 ).

(1) Die Gemeinschaft und Ägypten gewährleisten ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu erleichtern und seine vollständige Liberalisierung zu erreichen, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.