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Übertragung und Veräußerung von unbewegl · Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 2 Übertragung und Veräußerung von unbewegl

En vigueurTexte officiel

(1) Die in der Anlage B angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Veterinärmedizinischen Universität Wien über.

(2) Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf “Veterinärmedizinische Universität Wien” zu berichtigen.