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Abkommen zur Gründung einer Assoziation · Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

§ 69 Abkommen zur Gründung einer Assoziation

Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

En vigueurTexte officiel

(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf den in Anhang II unter der Kategorie „Jahr 0“ aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Für die Einfuhren des in Anhang II unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.