§ 71 AsylGVerweisungen
9. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-06-12