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Abkommen über die Besteuerung von Zinser · Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

§ 3 Abkommen über die Besteuerung von Zinser

En vigueurTexte officiel

Sind die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der für sie zuständigen Behörde

a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 7 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers;

b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;

c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;

d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1. Jede der Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung an den wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb eines Steuerjahres beschränken.