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Vereinbarung über die Satzung der Europä · Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

§ 28 Vereinbarung über die Satzung der Europä

Artikel 28

En vigueurTexte officiel

Der Oberste Rat kann nach einstimmig gefasstem Beschluß mit jeder Organisation des öffentlichen Rechts, die aufgrund ihres Standortes am Betrieb dieser Schulen interessiert ist, Beitrittsübereinkommen in bezug auf eine bestehende oder eine nach Artikel 2 geplante Schule schließen. Mit dem Abschluß eines solchen Übereinkommens können diese Organisationen, sofern der Haushalt der Schule im wesentlichen mit ihrem finanziellen Beitrag finanziert wird, einen Sitz und eine Stimme im Obersten Rat bei allen Fragen im Zusammenhang mit der jeweiligen Schule erhalten. Sie können auch einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat dieser Schule erhalten.