§ 13 ZÄGVersagung der Eintragung
4. Abschnitt Zahnärzteliste
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-04-25