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Zukunftsfonds-Gesetz · Zukunftsfonds-Gesetz

§ 1 Zukunftsfonds-Gesetz

I. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben des Zukunftsfonds römisch eins. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben des Zukunftsfonds

En vigueurTexte officiel

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Förderung von Projekten zum Gedenken an die Opfer des nationalsozialistischen Regimes und zur Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschehen ist, sowie einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung errichtet, der die Bezeichnung „Zukunftsfonds der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Zukunftsfonds“) trägt.

(2) Der Zukunftsfonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er hat seinen Sitz in Wien.