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VP-WO · Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 5 VP-WOAnzahl der Vertrauenspersonen und Stellvertreter

En vigueurTexte officiel

Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen

1. mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,

2. mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-04-01