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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 4 GuK-SVLehrtätigkeit

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

En vigueurTexte officiel

Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Sachgebieten,

2. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Evaluierung von Prüfungen,

3. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,

4. Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,

5. pädagogische Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.