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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 8 GuK-SVAusschluss von einer Sonderausbildung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

En vigueurTexte officiel

(1) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Sonderausbildung auszuschließen, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:

1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,

2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder

3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.