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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel

§ 2 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

I. Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Artikel 2

Zweck

Zweck dieses Protokolls ist es,

a) den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, wobei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

b) die Opfer des Menschenhandels unter voller Achtung ihrer Menschenrechte zu schützen und ihnen zu helfen sowie

c) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele zu fördern.