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FlUVO · Fleischuntersuchungsverordnung 2006

§ 5 FlUVOVerfahren bei erhitzten, ermüdeten oder aufgeregten Tieren

2. Abschnitt Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

En vigueurTexte officiel

Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat der amtliche Tierarzt einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern die sofortige Schlachtung nicht aus veterinärfachlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.