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Änderung des Internationalen Übereinkomm · Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

§ 4 Änderung des Internationalen ÜbereinkommArtikel 4

En vigueurTexte officiel

Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann bei der Bekundung ihrer Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, Besondere Anlagen oder Kapitel aus Besonderen Anlagen in Anhang III annehmen und dem Generalsekretär des Rates notifizieren, welche Besonderen Anlagen oder Kapitel sie annimmt und zu welchen Empfohlenen Praktiken sie einen Vorbehalt macht.