PatVG · Patientenverfügungs-Gesetz
§ 13 PatVGPflichten des Patienten
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken.