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Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti · Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

§ 3 Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

En vigueurTexte officiel

(1) Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen werden auf der Basis von Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen der Bewerberinnen und Bewerber anerkannt.

(2) Falls sich bei dem Leistungsvergleich nach dem vorstehenden Absatz Differenzen ergeben, sollen die Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit erhalten, die fehlenden Leistungen an der aufnehmenden Hochschule zu erbringen.

(3) Absolventinnen und Absolventen der chinesischen Junior-College- Studiengänge können ein entsprechendes österreichisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium fortführen. Studien- und Prüfungsleistungen können auf der Basis der Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen der Bewerberinnen und Bewerber anerkannt werden.