ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 113 ZLPV 2006Erweiterung der Grundberechtigung für Bordtechniker
l. Bordtechniker
Die Grundberechtigung gemäß § 110 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Muster, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung und bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.