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NAPS · GefahrenabwehrVO-Seeschiff

§ 4 NAPSAnwendbare Gefahrenstufen

2. Teil Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen

En vigueurTexte officiel

(1) Auf österreichischen Seeschiffen gilt grundsätzlich Gefahrenstufe 1.

(2) Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß § 5 oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien.

(3) Aufgrund einer Anweisung gemäß Abs. 2 setzen die österreichischen Reedereien unverzüglich die in der EU-Verordnung 725/2004 vorgesehenen Maßnahmen.