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Einrichtung einer Kommission zur Beobach · Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

§ 4 Einrichtung einer Kommission zur BeobachBestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen

En vigueurTexte officiel

Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Kommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen; soweit es sich um Mitglieder der in § 3 Abs. 1 Z 2 bis 12 genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle.