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Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

§ 97 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Artikel 97

En vigueurTexte officiel

(1) Diese Vereinbarung bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.

(2) Kein Vertragsstaat kann diese Vereinbarung kündigen, ohne gleichzeitig das Abkommen nach dessen Artikel 78 zu kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.