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Gründung der Internationalen Organisatio · Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

§ 8 Gründung der Internationalen OrganisatioArtikel 8

Kapitel VI – Beteiligung von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen Kapitel römisch sechs – Beteiligung von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen

En vigueurTexte officiel

Eine internationale zwischenstaatliche Organisation kann sich unter Bedingungen, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivausschusses für jeden einzelnen Fall festgelegt werden, an den Arbeiten der O.I.V. beteiligen oder Mitglied der O.I.V. werden und zur Finanzierung der Organisation beitragen.