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Grundausbildungsverordnung E1–BMJ · Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 4 Grundausbildungsverordnung E1–BMJOrganisation und Leitung der Grundausbildung

En vigueurTexte officiel

(1) Für die im § 1 angeführte Grundausbildung hat das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der in § 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 , in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015 , genannten Einrichtung bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-07-01