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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela)

§ 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöSEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(4) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus dem Betrieb von Seeschiffen, die für den Transport von Kohlenwasserstoffen im anderen Vertragsstaat verwendet werden, im anderen Staat besteuert werden.