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Erstellung von Indizes der Preisentwickl · Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 9 Erstellung von Indizes der PreisentwicklAuskunftserteilung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 3 und 4 auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat

1. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 2 bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtag und

2. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 4 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats

die Preise einzuholen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2025-10-21