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Abkommen über den Sitz des Sekretariats · Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

§ 21 Abkommen über den Sitz des Sekretariats

Meistbegünstigung

En vigueurTexte officiel

Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Energiegemeinschaft aus.