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Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowi · Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)

§ 13 Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowi

Artikel 13

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.