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Hochschul-Einstufungsverordnung · Hochschul-Einstufungsverordnung

§ 9 Hochschul-EinstufungsverordnungZusammenwirken der Studienfachbereiche

En vigueurTexte officiel

Die Studienfachbereiche gemäß §§ 4 bis 8 haben in einem modular zu gestaltenden und integrativ zu konzipierenden Studium zusammen zu wirken, um durch aufeinander abgestimmte und studienfachbereichsübergreifende Angebote zu einer wissenschaftlich orientierten, forschungsgeleiteten und praxisbezogenen Ausbildung der künftigen Lehrerinnen und Lehrer beizutragen.