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Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

§ 10 Internationales Übereinkommen gegen Dopi

Artikel 10 – Nahrungsergänzungsmittel

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsstaaten ermutigen in geeigneten Fällen die Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, vorbildliche Vorgehensweisen bei der Vermarktung und dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln einzuführen, einschließlich der Angaben über deren analytische Zusammensetzung und die Qualitätssicherung.