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Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

§ 22 Internationales Übereinkommen gegen Dopi

Artikel 22 – Sportorganisationen und die fortlaufende Erziehung und Schulung im Bereich der Dopingbekämpfung

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsstaaten ermutigen die Sportorganisationen und die Anti-Doping-Organisationen, für alle Athleten und Athletenbetreuer fortlaufende Erziehungs- und Schulungsprogramme zu den in Artikel 19 aufgeführten Themen durchzuführen.